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Beglaubigte oder bestätigte Übersetzungen

Bestätigte Übersetzungen (umgangssprachlich beglaubigte Übersetzung) sind Übersetzungen, die von einem vereidigten oder beeidigten Übersetzer angefertigt und mit einer offiziellen Bestätigung versehen wurden (Stempel oder Siegel).

 

Diese Art der Übersetzung wird häufig für Dokumente wie Jahresabschlüsse, Zeugnisse oder Personenstandsurkunden benötigt, die in offiziellen oder rechtlichen Angelegenheiten, z. B. bei Behörden, Gerichten oder Bildungseinrichtungen, verwendet werden.

 

Häufig werden auch andere Begriffe synonym verwendet: Ein Urkundenübersetzer, auch ermächtigter Übersetzer oder allgemein beeidigter und öffentlich bestellter Übersetzer, ist ein Sprachmittler, der fremdsprachige Urkunden übersetzt, die zu Beweiszwecken in ein Gerichtsverfahren eingeführt oder bei anderen Behörden verwendet werden.

 

Unter Beglaubigung versteht man die Bestätigung durch Stempel oder Siegel und Unterschrift des Übersetzers, dass die Übersetzung mit dem Ausgangstext übereinstimmt. Die offizielle Bezeichnung für die Beglaubigung lautet „Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermerk“.

 

Legalisation und Apostille

Es gibt zwei verschiedene Verfahren, um die Echtheit von Dokumenten zu bestätigen: Die Legalisation und die Apostille.

 

Bei der Apostille müssen Dokumente nur von einer zuständigen Behörde im Ausstellungsland beglaubigt werden. Bei der Legalisation hingegen muss das Dokument von mehreren Behörden beglaubigt werden. Dabei muss zunächst eine Vorbeglaubigung durch die zuständige Behörde im Ausstellungsland erfolgen. Anschließend muss die Legalisation durch die konsularische Vertretung des Ziellandes erfolgen.

 

Das Legalisationsverfahren ist weitgehend durch das Haager Übereinkommen (Apostille) ersetzt worden. Für alle Mitgliedsstaaten des Haager Übereinkommens genügt die Apostille, was eine Vereinfachung und Beschleunigung bedeutet. Alle anderen Staaten, die nicht Mitglied des Haager Übereinkommens sind, müssen die Urkunden weiterhin durch das Legalisationsverfahren beglaubigen lassen.

 

Legalisation

Bei der Legalisation bestätigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung eines Staates unter Verwendung einer ausländischen öffentlichen Urkunde die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit eines Siegels.

 

Die Legalisation erfolgt durch einen Vermerk auf der Urkunde. Der Vermerk enthält den Namen und die Amts- oder Dienstbezeichnung des Unterzeichners der Urkunde.

 

Apostille

Die Apostille, auch Haager Apostille genannt, ist eine Beglaubigungsform, die von den Vertragsstaaten des multilateralen Haager Übereinkommens Nr. 12 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation verwendet wird. Die Apostille bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist.

 

Die Apostille wird auf öffentlichen Urkunden angebracht. Sie wird mittels eines Stempels (Stampiglie) in der Größe von 9×9 cm erteilt. Die Apostille kann in der Amtssprache der ausstellenden Behörde abgefasst werden. Der Titel der Apostille lautet immer „Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)“. Der Stempel enthält insgesamt zehn fortlaufend nummerierte Informationen.

 

Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Legalisation und Apostille

Legalisation und Apostille sind Überbeglaubigungen von öffentlichen Urkunden, Unterschriften oder Stempeln, die deren Echtheit bestätigen. Durch diese Überbeglaubigung erhält eine Urkunde die gleiche Beweiskraft wie eine Urkunde oder öffentliche Urkunde des Staates, in dem sie verwendet werden soll.

 

Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Verfahren liegt im (Zeit-)Aufwand. Die Legalisation erfordert eine Vorbeglaubigung durch die ausstellende Behörde und eine Beglaubigung durch die konsularische Vertretung.

 

Voraussetzung für die Verwendung der Apostille als Überbeglaubigung ist, dass beide Staaten (Aussteller und Empfänger der Urkunde oder des Dokuments) Mitglied des Haager Übereinkommens sind. Eine Liste der Staaten, die neben Deutschland Mitglied des Haager Apostilleübereinkommens sind, finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.

 

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